Geschäftskonto, Zahlungen und Mahnwesen

Privat und geschäftlich trennen und offene Rechnungen eintreiben

3 Min. Lesezeit Einstieg GeschäftskontoZahlungenMahnwesenZahlungsverzug

Ein eigenes Konto fürs Geschäft spart dir Zeit bei der Buchhaltung und Ärger mit der Bank. Außerdem erfährst du, wann Auftraggeber:innen in Verzug geraten und was du dann verlangen kannst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Einzelunternehmen ist ein Geschäftskonto gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sehr zu empfehlen.
  • Ohne Mahnung gerät ein Unternehmen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug.
  • Zwischen Unternehmen betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • Zusätzlich darf eine Pauschale von 40 € verlangt werden.

Warum ein eigenes Konto

Wenn private und geschäftliche Zahlungen auf einem Konto laufen, suchst du bei jeder Buchung heraus, was betrieblich war. Mit einem getrennten Konto geht das deutlich schneller, und deine Steuerberatung arbeitet günstiger. Viele Banken untersagen in ihren Bedingungen außerdem die geschäftliche Nutzung eines Privatkontos.

Einzelunternehmen und Freiberufler:innen müssen kein Geschäftskonto führen. Für UG und GmbH ist ein eigenes Konto der Gesellschaft praktisch unverzichtbar, weil sie eine eigene juristische Person sind.

Worauf du bei der Kontowahl achtest

Zahlungsarten und Zahlungsziele

Im B2B-Bereich ist die Überweisung auf Rechnung der Standard. Für wiederkehrende Leistungen lohnt sich eine SEPA-Lastschrift, für Privatkund:innen oder kleine Beträge auch Karte oder Online-Bezahldienste, die allerdings Gebühren kosten. Seit Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen können.

Schreib das Zahlungsziel als konkretes Datum auf die Rechnung, also etwa „zahlbar bis 15. Oktober 2026“. Das ist eindeutiger als „14 Tage netto“ und erleichtert dir später die Mahnung.

Bei größeren Projekten schützen dich Anzahlungen und Abschlagsrechnungen vor langen Vorleistungen. Vereinbare sie schon im Angebot, dann ist das Thema geklärt, bevor die Arbeit beginnt. Verträge mit Unternehmen sollten kein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen vorsehen, längere Fristen sind nach § 271a BGB nur unter engen Voraussetzungen wirksam.

Zahlungsverzug nach BGB

Verzug ohne Mahnung (§ 286 Abs. 3 BGB)spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung
Bei Verbraucher:innennur, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist
Verzugszinsen B2B (§ 288 Abs. 2 BGB)9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
Verzugszinsen gegenüber Verbraucher:innen (§ 288 Abs. 1 BGB)5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
Verzugspauschale B2B (§ 288 Abs. 5 BGB)40 €
Basiszinssatz seit 1. Juli 20261,52 %

Ein freundliches, konsequentes Mahnwesen

  1. 1

    Zahlungserinnerung

    Wenige Tage nach Ablauf des Zahlungsziels, freundlich und mit der Rechnung im Anhang. Oft ist sie schlicht untergegangen.

  2. 2

    Erste Mahnung

    Etwa zwei Wochen später mit neuer, kurzer Frist und dem Hinweis auf Verzugszinsen.

  3. 3

    Letzte Mahnung

    Mit Frist von sieben bis zehn Tagen, Zinsen und Pauschale beziffert, und der Ankündigung weiterer Schritte.

  4. 4

    Gerichtliches Mahnverfahren

    Den Mahnbescheid beantragst du online beim zuständigen Mahngericht, alternativ übernimmt ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei.

Quellen und Weiterlesen

  1. § 286 BGB – Verzug des Schuldners
  2. § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
  3. Deutsche Bundesbank – Basiszinssatz zum 1. Juli 2026

Stand September 2026. Dieser Artikel gibt Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.