Das Wichtigste in Kürze
- In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlst du 2026 mindestens auf 1.318,33 € Einkommen im Monat.
- Die freiwillige Arbeitslosenversicherung musst du innerhalb von drei Monaten nach Gründung beantragen.
- Einige Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig, etwa Lehrende oder Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.
- Über die Künstlersozialkasse zahlen Kreative nur etwa die Hälfte der Beiträge.
Gesetzlich oder privat
Als Selbstständige:r kannst du freiwillig gesetzlich versichert bleiben, wenn du vorher gesetzlich versichert warst. Der Beitrag richtet sich nach deinem Gewinn, mindestens aber nach der Mindestbemessungsgrundlage und höchstens nach der Beitragsbemessungsgrenze. Die Kasse stuft dich zunächst vorläufig ein und rechnet nach dem Steuerbescheid endgültig ab, dabei kann es Nachzahlungen oder Erstattungen geben.
Die private Krankenversicherung kalkuliert nach Alter, Gesundheitszustand und Tarif, unabhängig vom Einkommen. In jungen Jahren ist sie oft günstiger, Beiträge steigen aber im Alter, und Kinder werden einzeln versichert. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Versicherung ist später nur eingeschränkt möglich. Die Pflegeversicherung folgt immer der Krankenversicherung.
Werte 2026 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
| Mindestbemessungsgrundlage | 1.318,33 € im Monat |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 € im Monat |
| Allgemeiner Beitragssatz (mit Krankengeld) | 14,6 % |
| Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeld) | 14,0 % |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,9 % (je nach Kasse abweichend) |
| Pflegeversicherung | 3,6 %, kinderlos ab 23 Jahren 4,2 % |
Grobe Beitragsrechnung pro Monat
| Gewinn 1.318,33 € (Mindestbeitrag), 14,6 % plus 2,9 % plus 3,6 % | rund 278 € |
| Gewinn 3.000 €, gleiche Sätze | rund 633 € |
| Gewinn ab 5.812,50 € (Höchstbeitrag), gleiche Sätze | rund 1.226 € |
Gerechnet mit Krankengeldanspruch, durchschnittlichem Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung mit Kindern. Bei Kinderlosigkeit kommen 0,6 Prozentpunkte dazu.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung auf Antrag nach § 28a SGB III schützt dich, falls die Selbstständigkeit nicht trägt. Voraussetzung ist in der Regel, dass du in den 30 Monaten vor der Gründung mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig warst oder direkt vorher Arbeitslosengeld bezogen hast. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit eingehen. 2026 kostet sie regulär 102,83 € im Monat, im Gründungsjahr und im Folgejahr die Hälfte.
Grundsätzlich sind Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert. Ausnahmen regelt § 2 SGB VI, darunter selbstständige Lehrkräfte und Dozent:innen, Pflegepersonen, Hebammen, bestimmte Handwerker:innen und Selbstständige, die im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber arbeiten und keine versicherungspflichtigen Angestellten haben. Der Regelbeitrag liegt 2026 bei 735,63 € im Monat, Gründer:innen können in den ersten drei Kalenderjahren den halben Regelbeitrag von 367,82 € zahlen.
Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) versichert selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Dazu zählen zum Beispiel Grafikdesign, Illustration, Fotografie, Text und Journalismus. Du zahlst nur etwa die Hälfte der Beiträge, den Rest tragen Bund und die Unternehmen, die künstlerische Leistungen einkaufen.
Voraussetzung ist ein Jahreseinkommen aus der künstlerischen Tätigkeit von mehr als 3.900 €. In den ersten drei Jahren als Berufsanfänger:in gilt diese Grenze nicht. Ob deine Tätigkeit anerkannt wird, prüft die KSK im Einzelfall anhand deiner Unterlagen.
Quellen und Weiterlesen
- GKV-Spitzenverband – Rechengrößen Beitragsrecht 2026 (PDF)
- § 28a SGB III – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- Deutsche Rentenversicherung – Selbstständige
- Künstlersozialkasse – Voraussetzungen
Stand September 2026. Dieser Artikel gibt Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.







