Das Wichtigste in Kürze
- Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, weil deine Berufsfreiheit auch neben dem Job gilt.
- Viele Verträge verlangen eine Anzeige oder eine Genehmigung, die nur bei berechtigten Interessen verweigert werden darf.
- Konkurrenz zu deinem Arbeitgeber ist während des Arbeitsverhältnisses tabu, auch ohne ausdrückliche Klausel.
- Arbeitsmittel, Arbeitszeit und Wissen deines Arbeitgebers bleiben für deine Gründung unangetastet.
Was du nach Feierabend tust, ist zunächst deine Sache. Das Grundgesetz schützt in Artikel 12 die Berufsfreiheit, und das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nur einschränken dürfen, wenn ihre berechtigten Interessen betroffen sind. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit halten Gerichte in der Regel für unwirksam.
Trotzdem bist du deinem Arbeitgeber gegenüber zur Rücksicht verpflichtet. Diese Treuepflicht ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB und gilt auch dann, wenn im Vertrag nichts steht. Lies deshalb zuerst deinen Arbeitsvertrag, einen eventuell geltenden Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen zur Nebentätigkeit.
Was im Vertrag stehen kann
| Was es bedeutet | Was du tust | |
|---|---|---|
| Keine Klausel | Die Nebentätigkeit ist erlaubt, Rücksichtspflichten gelten trotzdem. | Anzeige empfehlenswert, wenn Interessen deines Arbeitgebers berührt sein könnten |
| Anzeigepflicht | Du musst die Tätigkeit vorher melden, eine Zustimmung brauchst du nicht. | Rechtzeitig und schriftlich anzeigen |
| Genehmigungsvorbehalt | Du brauchst eine Erlaubnis, auf die du Anspruch hast, wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen. | Schriftlich beantragen und erst nach Antwort starten |
| Pauschales Verbot | In der Regel unwirksam, Gerichte lesen es oft als Genehmigungsvorbehalt. | Trotzdem beantragen und bei Ablehnung Rat einholen |
Im öffentlichen Dienst gelten eigene Regeln. Tarifbeschäftigte müssen Nebentätigkeiten meist anzeigen, für Beamt:innen gilt das Nebentätigkeitsrecht des Dienstherrn mit Genehmigungspflichten.
Wann dein Arbeitgeber widersprechen darf
- Du würdest ihm Konkurrenz machen, also im selben Geschäftsfeld für eigene Rechnung arbeiten oder seine Kund:innen bedienen.
- Die Nebentätigkeit beeinträchtigt deine Arbeitsleistung erkennbar, etwa durch Übermüdung oder ständige Ablenkung.
- Zusammen mit dem Job würdest du gesetzliche Höchstarbeitszeiten überschreiten, wenn die Nebentätigkeit ebenfalls eine Anstellung ist.
- Die Tätigkeit schadet dem Ansehen deines Arbeitgebers oder führt zu einem Interessenkonflikt, etwa bei Aufträgen von Geschäftspartnern.
Die gesetzlichen Leitplanken
| Wettbewerbsverbot | Während des Arbeitsverhältnisses gilt der Gedanke von § 60 HGB für alle Arbeitnehmer:innen, keine Konkurrenz im Geschäftszweig des Arbeitgebers |
| Höchstarbeitszeit | 8 Stunden pro Werktag, bis 10 Stunden bei Ausgleich innerhalb von sechs Monaten (§ 3 ArbZG) |
| Ruhezeit | 11 Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 5 ArbZG) |
| Mehrere Jobs | Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG) |
| Urlaub | Keine Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht (§ 8 BUrlG) |
Zählt die Selbstständigkeit zur Arbeitszeit?
Das Arbeitszeitgesetz schützt Arbeitnehmer:innen. Zeiten aus mehreren Anstellungen werden addiert, deine eigene selbstständige Arbeit fällt nach überwiegender Auffassung nicht darunter. Dein Arbeitgeber darf trotzdem einschreiten, wenn du wegen der Gründung müde oder unkonzentriert zur Arbeit kommst. Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes wird 2026 diskutiert, prüfe vor Entscheidungen den aktuellen Stand.
Beim Urlaub ist die Lage weniger eindeutig. § 8 BUrlG verbietet Erwerbstätigkeit, die der Erholung widerspricht. Ein paar Stunden an einem eigenen Projekt sind meist unproblematisch, zwei Wochen Vollzeit für einen Großauftrag eher nicht. Ähnliches gilt bei Krankschreibung, dann ist jede Tätigkeit riskant, die deine Genesung verzögern könnte.
Arbeitsmittel, Wissen und Rechte
Nutze für deine Gründung weder Laptop, Software-Lizenzen und Mailadresse deines Arbeitgebers noch deine bezahlte Arbeitszeit. Das gilt auch für Telefonate in der Mittagspause vom Diensthandy. Wer hier schludert, riskiert eine Abmahnung und im Extremfall die Kündigung.
Vertrauliche Informationen wie Preislisten, Kundendaten oder interne Konzepte bleiben im Unternehmen. Sie sind durch deinen Vertrag und das Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt. Und was du im Rahmen deiner Arbeit gestaltest oder entwickelst, gehört in der Regel deinem Arbeitgeber, bei Software sogar ausdrücklich nach § 69b UrhG. Trenne deshalb sauber, an welchem Gerät und zu welcher Zeit du an deinen eigenen Projekten arbeitest.
Quellen und Weiterlesen
- BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR 464/00 (Nebentätigkeit, Erlaubnisvorbehalt)
- Arbeitszeitgesetz (gesetze-im-internet.de)
- Bundesurlaubsgesetz § 8 (gesetze-im-internet.de)
- IHK Darmstadt – Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot
Stand September 2026. Dieser Artikel gibt Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.








