Welche Rechtsform passt zu dir?

Einzelunternehmen, GbR, UG oder GmbH im Vergleich

5 Min. Lesezeit Einstieg RechtsformHaftungGbRGmbH

Die Rechtsform entscheidet, wie du haftest, was die Gründung kostet und wie viel Buchhaltung auf dich zukommt. Hier bekommst du die vier gängigen Formen im direkten Vergleich und ein paar Fragen, mit denen du deine Wahl eingrenzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Einzelunternehmen oder GbR startest du schnell und günstig, haftest aber mit deinem Privatvermögen.
  • Seit dem 1. Januar 2024 kann sich eine GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen und heißt dann eGbR.
  • UG und GmbH begrenzen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, brauchen aber Notar, Handelsregister und eine Bilanz.
  • Du kannst später wechseln, deshalb darf die erste Wahl zu deiner heutigen Größe passen.

Die meisten Gründungen in Dienstleistung und Kreativwirtschaft beginnen klein, oft allein oder zu zweit. Für diese Phase gibt es vier Rechtsformen, die in der Praxis fast immer infrage kommen. Sie unterscheiden sich vor allem in drei Punkten, nämlich wie weit du persönlich haftest, was die Gründung kostet und wie aufwendig Buchführung und Verwaltung laufen.

Haftung bedeutet hier, ob Gläubiger im Ernstfall auf dein privates Vermögen zugreifen können, also auf Konto, Auto oder Wohnung. Bei Einzelunternehmen und GbR ist das so. Bei UG und GmbH haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen.

Die vier Rechtsformen auf einen Blick

EinzelunternehmenGbR / eGbRUG (haftungsbeschränkt)GmbH
Gründer:inneneine Personmindestens zweieine oder mehrereeine oder mehrere
Haftungunbeschränkt, auch privatunbeschränkt, alle Gesellschafter:innen gemeinsamauf Gesellschaftsvermögen beschränktauf Gesellschaftsvermögen beschränkt
Mindestkapitalkeinskeins1 Euro, ein Viertel des Jahresüberschusses geht in die Rücklage25.000 Euro, bei Gründung mindestens 12.500 Euro eingezahlt
GründungGewerbeanmeldung oder formlos beim FinanzamtGesellschaftsvertrag, Eintragung als eGbR freiwilligNotar und HandelsregisterNotar und Handelsregister
Buchführungmeist Einnahmen-Überschuss-Rechnungmeist Einnahmen-Überschuss-Rechnungdoppelte Buchführung und Bilanzdoppelte Buchführung und Bilanz
Typisch fürSolo-SelbstständigeTeams mit geringem RisikoStart mit wenig Kapital und Haftungswunschetablierte Teams, größere Aufträge

Stand September 2026. Gründungs- und Notarkosten hängen vom Einzelfall ab, bitte vor der Entscheidung aktuell prüfen.

Was sich mit dem MoPeG für die GbR geändert hat

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, gilt seit dem 1. Januar 2024. Eine GbR kann sich seitdem in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen und führt dann den Zusatz „eGbR“. Für die meisten Dienstleistungs-GbR ist das freiwillig. Pflicht wird es etwa, wenn die GbR ein Grundstück erwerben oder Anteile an einer GmbH halten will.

Die Eintragung macht die GbR nach außen sichtbar und belastbar, bringt aber Folgepflichten mit. Eine eGbR muss ihre wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister melden und Änderungen aktuell halten. An der persönlichen Haftung ändert die Eintragung nichts.

Buchführung und Grenzen

Freiberufler:innen und kleine Gewerbetreibende dürfen ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, einer einfachen Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Für Gewerbetreibende gilt das, solange Umsatz und Gewinn unter den Grenzen von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn im Jahr bleiben (§ 241a HGB, § 141 AO). UG und GmbH bilanzieren immer, dafür brauchst du in der Regel eine Steuerberatung.

Fragen, die deine Wahl eingrenzen

  • Gründest du allein oder mit anderen?
  • Wie hoch ist das Haftungsrisiko deiner Arbeit, etwa durch große Budgets oder Fehler mit teuren Folgen?
  • Wie viel Geld und Zeit willst du in Gründung und laufende Buchhaltung stecken?
  • Brauchst du für Auftraggeber:innen oder Förderungen eine bestimmte Form?
  • Planst du, Anteile abzugeben oder Investor:innen aufzunehmen?

Quellen und Weiterlesen

  1. BGB § 707 – Anmeldung zum Gesellschaftsregister
  2. GmbHG § 5a – Unternehmergesellschaft
  3. HGB § 241a – Befreiung von der Buchführungspflicht

Stand September 2026. Dieser Artikel gibt Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.