Das Wichtigste in Kürze
- Ein Vertrag kommt schon durch Angebot und Annahme zustande, eine E-Mail mit klarer Zusage reicht in der Regel.
- AGB lohnen sich, wenn du viele ähnliche Aufträge hast, sie müssen aber wirksam einbezogen werden.
- Nutzungsrechte an kreativen Arbeiten solltest du ausdrücklich nach Umfang, Dauer und Gebiet regeln.
- Bei Werkleistungen wie einem Logo ist die Abnahme der Moment, ab dem deine Vergütung fällig wird.
Verträge brauchen im Geschäftsalltag meist keine besondere Form. Ein Angebot per E-Mail und die Antwort „Passt, bitte loslegen“ bilden bereits einen Vertrag. Schwierig wird es erst, wenn später strittig ist, was eigentlich vereinbart war. Deshalb lohnt sich ein kurzer, klarer Ablauf aus Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung.
Ein gutes Angebot beschreibt Leistung, Umfang, Korrekturschleifen, Termine, Preis und Zahlungsbedingungen. Die Auftragsbestätigung wiederholt das Vereinbarte, nachdem deine Auftraggeber:innen zugesagt haben, und hält Änderungen aus dem Gespräch fest.
Schriftform und Textform
| Schriftform (§ 126 BGB) | Textform (§ 126b BGB) | |
|---|---|---|
| Was es heißt | eigenhändige Unterschrift auf Papier oder qualifizierte elektronische Signatur | lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Nennung der Person |
| Beispiele | Kündigung eines Arbeitsvertrags, Bürgschaft von Privatpersonen | E-Mail, PDF, Nachricht mit Namen |
| Wann du sie brauchst | nur wenn das Gesetz oder euer Vertrag sie verlangt | für die meisten Angebote, Bestätigungen und Freigaben ausreichend |
Wenn ihr im Vertrag „Schriftform“ für Änderungen vereinbart, reicht eine einfache E-Mail unter Umständen nicht. Formuliere lieber „in Textform“.
AGB ja oder nein?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die du für viele Aufträge verwendest. Sie sparen Zeit, weil du Haftung, Nutzungsrechte, Zahlungsbedingungen und Mitwirkungspflichten nicht jedes Mal neu verhandelst. Damit sie gelten, musst du vor Vertragsschluss deutlich auf sie hinweisen und sie zugänglich machen, etwa als Anhang zum Angebot.
Kopierte AGB aus dem Netz passen selten und enthalten oft unwirksame Klauseln. Wenn du nur wenige, sehr individuelle Aufträge hast, genügt häufig ein sauberes Angebot mit den wichtigsten Regelungen. Lass AGB am besten einmal anwaltlich prüfen.
Zahlungsziele und Verzug
| Verzug ohne Mahnung | spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gegenüber Verbraucher:innen nur mit Hinweis auf der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) |
| Verzugszinsen zwischen Unternehmen | 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) |
| Verzugspauschale zwischen Unternehmen | 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) |
| Zahlungsziele über 60 Tage | zwischen Unternehmen nur wirksam, wenn ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig (§ 271a BGB) |
| Übliche Praxis | 7 bis 14 Tage, bei größeren Projekten Abschlagszahlungen |
Nutzungsrechte bei kreativen Leistungen
Als Urheber:in behältst du dein Urheberrecht. Deine Auftraggeber:innen erhalten Nutzungsrechte, also die Erlaubnis, dein Werk auf bestimmte Weise zu verwenden. Ist das nicht geregelt, gilt nach § 31 Abs. 5 UrhG die Zweckübertragungslehre. Übertragen ist dann nur, was für den Vertragszweck nötig ist, was oft zu Streit führt.
Leg deshalb im Angebot fest, ob die Rechte einfach oder ausschließlich sind, für welche Medien, welches Gebiet und welche Dauer sie gelten und ob Bearbeitungen erlaubt sind. Vereinbare auch, dass die Rechte erst mit vollständiger Bezahlung übergehen.
Abnahme
Bei vielen kreativen Leistungen schuldest du ein Ergebnis, etwa ein Logo oder eine Website. Rechtlich ist das oft ein Werkvertrag. Mit der Abnahme nach § 640 BGB bestätigen deine Auftraggeber:innen, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist, und deine Vergütung wird fällig. Setze nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme. Wer innerhalb dieser Frist keine Mängel nennt, muss das Werk unter Umständen gegen sich gelten lassen.
Quellen und Weiterlesen
- BGB § 126b – Textform
- BGB § 288 – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- BGB § 640 – Abnahme
- UrhG § 31 – Einräumung von Nutzungsrechten
Stand September 2026. Dieser Artikel gibt Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.







