Das Wichtigste in Kürze
- Das Impressum richtet sich seit Mai 2024 nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz und muss leicht erreichbar sein.
- Für nicht notwendige Cookies und Tracking brauchst du nach § 25 TDDDG eine vorherige Einwilligung.
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
- Für jedes Bild, jede Schrift und jedes Video auf deiner Seite brauchst du die passenden Nutzungsrechte.
Impressum nach § 5 DDG
Das frühere Telemediengesetz wurde im Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG, inhaltlich hat sich wenig geändert. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, in der Praxis also über einen Link im Footer jeder Seite.
Prüfe alte Impressumstexte und ersetze Verweise auf „§ 5 TMG“ durch „§ 5 DDG“. Viele Generatoren und Vorlagen sind inzwischen aktualisiert.
Was ins Impressum gehört
| Name und Anschrift | vollständiger Name bzw. Firma, ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) |
| Rechtsform und Vertretung | bei GbR, UG, GmbH die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen |
| Kontakt | E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, meist Telefon |
| Register | Handels- oder Gesellschaftsregister, Registergericht und Nummer, falls eingetragen |
| Umsatzsteuer | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden |
| Berufsangaben | bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsregeln |
Datenschutzerklärung und Cookies
Sobald deine Website personenbezogene Daten verarbeitet, und das tut schon jedes Kontaktformular und jeder Server-Log, brauchst du eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO. Sie erklärt, welche Daten du wofür erhebst, auf welcher Rechtsgrundlage und welche Dienstleister beteiligt sind.
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG, früher TTDSG) regelt in § 25 den Zugriff auf Endgeräte. Cookies und ähnliche Techniken, die für den Betrieb der Seite nicht unbedingt erforderlich sind, darfst du nur nach aktiver Einwilligung setzen. Das betrifft vor allem Analyse-Tools, Marketing-Pixel und eingebettete Inhalte wie Videos oder Karten. Ablehnen muss dabei genauso einfach sein wie Zustimmen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen barrierefrei anzubieten. Dazu zählen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also etwa Online-Shops, Buchungs- und Terminstrecken oder Websites, über die Verbraucher:innen einen Vertrag abschließen können.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Eine reine Informationswebsite ohne Vertragsabschluss fällt ohnehin meist nicht darunter. Barrierearme Gestaltung mit guten Kontrasten, Alternativtexten und klarer Struktur lohnt sich trotzdem, weil sie allen Besucher:innen hilft.
Bild-, Schrift- und Musikrechte
Jedes Foto, jede Illustration, jede Webschrift und jede Musik ist urheberrechtlich geschützt. Du brauchst eine Lizenz, die deine konkrete Nutzung abdeckt. Achte bei Stockbildern auf die Lizenzbedingungen und die geforderte Urheberangabe. Bei Fotos mit erkennbaren Personen brauchst du zusätzlich deren Einwilligung. Speichere Lizenznachweise, damit du sie bei einer Abmahnung vorlegen kannst.
Vor dem Livegang
Quellen und Weiterlesen
- DDG § 5 – Allgemeine Informationspflichten
- TDDDG § 25 – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- BFSG § 2 – Begriffsbestimmungen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ zum BFSG
Stand September 2026. Dieser Artikel gibt Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.







